Bedarfsposition
Bedarfspositionen sind nach VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 3 Abs. 1 Satz 2: Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 7 (Leistungsbeschreibung) Abs. 1 Nr. 4 Satz 1: Bedarfspositionen sind nach VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>