Ausschluss von Angeboten

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Ausgeschlossen werden nach VOL/A § 19 EG Abs. 3:

a) Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,

b) Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,

d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,

e) Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,

f) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

g) nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Ausschlussgründe

Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält

Angebot, das nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert ist

Angebot, in dem Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind

Angebot, bei dem Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind

Nach VOL/A § 19 EG Abs. 3d werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, ausgeschlossen. Beispiel: Bieter verwendet eigene AGB<ref>VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2015 - Z3-3-3194-1-51-09/15</ref>.

Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten

Angebot von Bieter, der in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat

Nicht zugelassenes Nebenangebot sowie Nebenangebot, das die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllt

Informationsstelle für Vergabeausschlüsse

"Für den Bereich der bayerischen Staatsbauverwaltung wird eine verwaltungsinterne Ausschlussliste bei der Obersten Baubehörde geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Bieter nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen

Eine eindeutige Beweislage im Ermittlungsverfahren reicht aus, wenn danach kein vernünftiger Zweifel an der Verfehlung besteht, z.B. wenn ein Geständnis vorliegt. Vor der Ausschlussverfügung ist dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung ggf. mit mündlicher Anhörung gegeben. Die nachgeordneten Behörden sowie die sonstigen mit Bauaufgaben befassten Ressorts werden von Ausschlussverfügungen unterrichtet. In der Liste werden auch Unternehmen erfasst, die bei anderen öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen) Verfehlungen begehen. Diese Auftraggeber erhalten auf Anfrage auch die in der Liste erfassten Unternehmen benannt. Die Wiederzulassung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, wenn  

  1. personelle Konsequenzen bezüglich der involvierten Personen gezogen wurden (z.B. Entlassung, Versetzung o. Ä.),
  2. organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die ein künftiges Fehlverhalten aller Voraussicht nach ausschließen (z.B. Innenrevision, Mitarbeiterverpflichtung, sonstige Maßnahmen im Rahmen eines Ethikmanagements o. Ä.),
  3. der durch das Verhalten der Firma entstandene finanzielle Schaden beglichen wurde (in der Regel Schadenersatz),
  4. eine gewisse Ausschlussdauer vergangen ist, die je nach Schwere der Verfehlung bemessen wird, in der Regel bis zu drei Jahren bei Baufirmen bzw. fünf bis zehn Jahre bei Planungsbüros, die als treuhänderischer Vertreter des öffentlichen Auftraggebers beteiligt waren.

Ein Ausschluss von Bauunternehmen erfolgt nicht, soweit eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in Satz 3 genannten Taten länger als zwei Jahre zurückliegt.<ref>Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) - 7.1.7 Informationsstelle für Vergabeausschlüsse</ref>

Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (VgV § 57)

Von der Wertung ausgeschlossen werden nach VgV § 57 Abs. 1 Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:

  1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
  6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 57 Abs. 2).

VgV § 57 Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (VgV § 57 Abs. 3).

Dem Auftraggeber steht kein Ermessen zu, im Einzelfall anders zu entscheiden.<ref>VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020</ref>

Normen

EU

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>

  • VOL/A § 19 EG

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02: "a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war. b) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so daß die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluß von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Vergabekammern

Siehe auch

Fußnoten

<references/>