Kreislaufwirtschaft

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Normen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • KrWG § 1 Abs. 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

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Fußnoten

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