Gegenstand und Anwendungsbereich der Vergabeverordnung

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Die Vergabeverordnung (VgV) trifft nach VgV § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist nach VgV § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf

  1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
  2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
  3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

Normen