Losweise Vergabe von Bauleistungen
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Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 5 (Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe) Abs. 2: Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
- VOB/A § 5 EU Abs. 2
Fußnoten
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