Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Version vom 9. Februar 2021, 21:22 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Rechtsprechung)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 131/05: "Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 04.06.1992 - III ZR 93/91: "Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft i. S. des Art. 34 S. 1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>