Bauleitplanung
Übersicht
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten (BauGB § 1 Abs. 1).
Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der
- Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
- der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.
Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>
Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:
- Innenbereichssatzungen (städtebauliche Satzungen), BauGB § 34 Abs. 4
- Außenbereichssatzungen, BauGB § 35 Abs. 6
Verfahren
Regelverfahren<ref>siehe Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.2.2. Seite 37 ff.</ref>
- (1) Aufstellungsbeschluss, BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2
- (2) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, BauGB § 3 Abs 1 Satz 1 (Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.)
- (3) Frühzeitige Behördenbeteiligung, BauGB § 4 Abs. 1
- (4) Billigungs- und Auslegungsbeschluss, BauGB § 3 Abs. 2
- (5) Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, BauGB § 3 Abs. 2
- (6) Zweite Behördenbeteiligung, BauGB § 4 Abs. 2
- (7) Umweltbericht, BauGB § 2 Abs. 4 Satz 1
- (8) Satzungsbeschluss - Feststellungsbeschluss
- (9) Flächennutzungsplan: Genehmigung, BauGB § 6 Abs. 1 (Bebauungsplan nur im Fall des BauGB § 10 Abs. 2
- (10) Bekanntmachung
Nutzung neuer Medien
BauGB § 4a Abs. 4 sieht die Möglichkeit einer ergänzenden Veröffentlichung der Planvorlagen im Internet vor:
- Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Vereinfachtes Verfahren<ref> siehe Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.2.3., S. 47 ff.</ref>
- Grundzüge der Planung werden durch Bauleitplan nicht berührt, oder
- durch einen Bebauungsplan in Gebiet nach BauGB § 34 wird Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, oder
- Bebauungsplan mit Festsetzungen nch BauGB § 9 Abs. 2a.
Normen
Publikationen
Links
Siehe auch
- Abgrenzung: Bauordnungsrecht
Fußnoten
<references />