Ex-post-Veröffentlichung

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Bei kommunalen Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nach Ziffer 1.4.1:

Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei folgenden Vergabeverfahren eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich:

  • bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer);

1.4.2 Dabei sind nach der Zuschlagserteilung folgende Daten zu veröffentlichen:

  • Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
  • gewähltes Vergabeverfahren,
  • Auftragsgegenstand, Art und Umfang der Leistung,
  • Ort der Ausführung,
  • Zeitraum der Leistungserbringung,
  • Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,
  • Auftragswert.

1.4.3 Die Informationen müssen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform nach Nr. 1.3 Satz 4 für die Dauer von sechs Monaten bei Bauaufträgen und für die Dauer von drei Monaten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen abrufbar sein.

1.4.4 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Daten zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  • den Gesetzesvollzug behindern,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  • den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  • den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Fußnoten

<references/>