Ex-Ante-Veröffentlichung bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
1.3 Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung
Die Wertgrenzenregelungen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden. Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
- Tag der Veröffentlichung.
Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf einer zentralen Bekanntmachungsplattform abrufbar sein, die vom Staatsministerium des Innern und für Integration durch Rundschreiben bekannt gegeben wird.
Normen
- VOB/A § 20 Abs. 2 Nr. 1
Fußnoten
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