Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung
Version vom 14. Januar 2021, 09:55 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Auftraggeber kann nach UVgO § 8 Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 8 Abs. 3
Bekanntmachungen
Fußnoten
<references/>