Aufgaben des Gemeinderats
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Der Gemeinderat entscheidet gemäß GO Art. 30 Abs. 2 im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind. Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. (GO Art. 30 Abs. 3)
Siehe auch
Fußnoten
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