Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im kommunalen Bereich in Bayern
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) bestimmt:
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
1.2.8. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung
- bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung
- bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.
Ex-Ante-Veröffentlichung
1.3 Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung 1Die Wertgrenzenregelungen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden. 2Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
- Tag der Veröffentlichung.
Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf einer zentralen Bekanntmachungsplattform abrufbar sein, die vom Staatsministerium des Innern und für Integration durch Rundschreiben bekannt gegeben wird.
Ex-Post-Veröffentlichung
1.4.1 Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei folgenden Vergabeverfahren eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich:
- bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer);
1.4.2 Dabei sind nach der Zuschlagserteilung folgende Daten zu veröffentlichen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- gewähltes Vergabeverfahren,
- Auftragsgegenstand, Art und Umfang der Leistung,
- Ort der Ausführung,
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,
- Auftragswert.
1.4.3 Die Informationen müssen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform nach Nr. 1.3 Satz 4 für die Dauer von sechs Monaten bei Bauaufträgen und für die Dauer von drei Monaten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen abrufbar sein.
1.4.4 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Daten zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
- den Gesetzesvollzug behindern,
- dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
- den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.
Mindestanforderungen an eine Beschränkte Ausschreibung und an eine Verhandlungsvergabe
1.5 In jedem Vergabeverfahren sind Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten. Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten und die Manipulationsgefahr zu minimieren. Daher sind bei allen Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu beachten. Die weiteren Verfahrensvorschriften des ersten Abschnitts der VOB/A für Bauaufträge bleiben unberührt.
1.5.1 Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern
Bei Verhandlungsvergaben sind in der Regel drei, bei Beschränkten Ausschreibungen sind in der Regel mindestens drei bis zehn Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Anzahl der aufzufordernden Bewerber ist unter Berücksichtigung von Marktsituation und Auftragswert festzulegen. Besondere Umstände, etwa Besonderheiten des Auftragsgegenstands oder die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt, können im Einzelfall – auch bei einer Verhandlungsvergabe – Anlass dazu geben, mehr als drei Angebote einzuholen.
1.5.2 Ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig. In der Regel ist mindestens ein Bewerber, ab einem Auftragswert von 75 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben. Abhängig von der Marktsituation, dem Wert des Auftrags und der Natur der ausgeschriebenen Leistung kann es zur Wahrung eines ausreichenden Wettbewerbs notwendig sein, den räumlichen Umkreis der aufzufordernden Unternehmen weiter auszudehnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungserbringung einen hohen Spezialisierungsgrad erfordert und es nur wenige Wettbewerber am Markt gibt.
1.5.3 Regelmäßiger Wechsel der Bieter.
1.5.4 Dokumentation aller wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach Maßgabe der Nr. 1.10.
1.5.5 Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und personelle Maßnahmen (zum Beispiel im Sinne der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie)
Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
1.6 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sind neben dem Preis oder den Kosten zusätzliche Kriterien beabsichtigt, sind diese vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Eine spätere Änderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens ist nicht zulässig.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>