Unaufschiebbarkeit der finanziellen Leistung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
Version vom 6. Januar 2021, 17:57 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche Fördermittel zu erlangen, begründet keine Unaufschiebbarkeit<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 7</ref>.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>