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Normen

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation): ür das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>