Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Vergabeunterlagen
Bestandteile
Verfahrensbrief
Auftragnehmerbogen
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
- VgV § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>