Zuschlag im Rahmen der Innovationspartnerschaft
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Die Innovationspartnerschaft wird nach VgV § 19 Abs. 7 Satz 1 durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen (VgV § 19 Abs. 7 Satz 2). Der öffentliche Auftraggeber kann eine Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, eingehen (VgV § 19 Abs. 7 Satz 3).
Normen
- VgV § 19 Abs. 7
Siehe auch
Fußnoten
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