Begrenzung der Anzahl der Bewerber (VgV)
Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. (VgV § 51 Abs. 1)
Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist. (VgV § 51 Abs. 2)
Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden. (VgV § 51 Abs. 3)
Direktvergabe
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn nach VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
- a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
- b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
- c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
Direktauftrag
- Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können nach UVgO § 14 Satz 1,
- Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können nach VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 1
unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Der Auftraggeber soll in beiden Fällen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (UVgO § 14 Satz 2, VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 2).
Am 6. Dezember beschloss Bayern, die Geltungsdauer der befristet erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro netto bis Jahresende 2021 zu verlängern. Gleiches trifft auf Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb zu, ebenso für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes.<ref>Quelle: https://www.vergabe24.de/service/news/vergaberechtliche-erleichterungen-in-mehreren-bundeslaendern-verlaengert/</ref>
Normen
- VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2
- VgV § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Siehe auch
Fußnoten
<references/>