Wirtschaftlichkeit
Die Wirtschaftlichkeit ist Haushalts- und Vergabegrundsatz.
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).
Der Zuschlag wird nach GWB § 127 Abs. 1 Satz 1 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (GWB § 127 Abs. 1 Satz 3). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (GWB § 127 Abs. 1 Satz 4).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 114 Abs. 2 Satz 1: Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 1 Satz 2: Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
- GWB § 127 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. ... Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1: Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.
- GO Art. 106 Abs. 1 Nr. 3: Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob ... 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, ...
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04</ref>
Publikationen
- Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 71 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references />