Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands

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Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben KrWG § 45 bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten.

Fußnoten

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