Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands
Version vom 8. Dezember 2020, 16:50 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben KrWG § 45 bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten.
Fußnoten
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