Zuschlag
Version vom 8. Dezember 2020, 11:07 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (GWB § 127 Abs. 1 Satz 1)
Wirtschaftlichstes Angebot
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 58 Abs. 1 Zuschlag und Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des GWB § 127 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Rechtsprechung
- OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2016 – 16 U 91/16 - Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist
Siehe auch
Fußnoten
<references/>