Kreislaufwirtschaft
Normen
Kreislaufwirtschaftsgesetz
- KrWG § 1 Abs. 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.