Eignung im Oberschwellenbereich
Version vom 29. November 2020, 11:36 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ein Unternehmen ist nach GWB § 122 Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung
Normen
- GWB § 122 Eignung
- VgV § 29 Abs. 1 Satz 2
- VgV § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit