Grundsatz der Offenheit
Version vom 26. November 2020, 09:49 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nach AEUV Art. 15 Abs. 1 unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.