Gewässerrandstreifen (Zweck)
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Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1
- der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer,
- der Wasserspeicherung,
- der Sicherung des Wasserabflusses sowie
- der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.