Uferlinie
Version vom 29. September 2020, 09:01 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird nach BayWG Art. 12 Abs. 1 durch die Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt. Die Uferlinie wird nach BayWG Art. 12 Abs. 2, falls erforderlich, durch die Kreisverwaltungsbehörde festgestellt und auf Kosten desjenigen, der die Kosten der Uferlinienfeststellung zu tragen hat, kenntlich gemacht.
Normen
- BayWG Art. 12 Uferlinie (Zu WHG § 4 Abs. 5)
Fußnoten
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