Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)
Nach WHG § 82 Abs. 1 Satz 1 ist für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des WHG § 82 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WHG § 27 bis WHG § 31, WHG § 44 und WHG § 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen (WHG § 82 Abs. 1 Satz 2).
Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021
Flussgebiet Donau
Flussgebiet Rhein
- Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein - Bewirtschaftungszeitraum 2016–2021
- Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - Strategische Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms (2016–2021) für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein
- Umsetzung derEG-Wasserrahmenrichtlinie - Strategische Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms (2016–2021) für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein
- Ergänzung des Maßnahmenprogramms 2016 bis 2021für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein − Zusatzmaßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 WHG –(Programmergänzung für die Periode 2019 bis 2021)
- Erklärung zur Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 37 UVPGZur Ergänzung des Maßnahmenprogramms 2016 bis 2021 für den bayerischen Anteilam Flussgebiet Rhein mit Zusatzmaßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 WHG
- LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Deutschlandweiter Bericht zum vorläufigen Maßnahmenprogramm i.S.d. § 7 Abs. 3 OGewVbeschlossen durch den LAWA-AO auf der 56. LAWA-AObeschlossen durch die 156. LAWA-Vollversammlung am 27./28.09.2018 in Weimar
Flussgebiet Elbe
Normen
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)
- Art. 11
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 82 Maßnahmenprogramm
- WHG § 83 Bewirtschaftungsplan
- WHG § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
- WHG § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 51 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)
- Ziffer 3.8.1: § 82 Maßnahmenprogramm - Durch die Festlegungen in den Maßnahmenprogrammen werden die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten für Maßnahmen des Gewässerschutzes, der Gewässerunterhaltung und des Ausbaus von Gewässern nicht geändert. Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme obliegt somit den jeweils zuständigen Maßnahmenträgern, insbesondere Bund, Staat, Kommunen, Betreibern von Anlagen und sonstigen gesetzlich oder privatrechtlich Verpflichteten.