Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)
Version vom 6. September 2020, 20:38 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021)
Nach WHG § 82 Abs. 1 Satz 1 ist für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des WHG § 82 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WHG § 27 bis WHG § 31, WHG § 44 und WHG § 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen (WHG § 82 Abs. 1 Satz 2).
Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021
- Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein - Bewirtschaftungszeitraum 2016–2021
- Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - Strategische Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms (2016–2021) für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein
- Umsetzung derEG-Wasserrahmenrichtlinie - Strategische Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms (2016–2021) für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein
- Ergänzung des Maßnahmenprogramms 2016 bis 2021für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein − Zusatzmaßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 WHG –(Programmergänzung für die Periode 2019 bis 2021)
- Erklärung zur Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 37 UVPGZur Ergänzung des Maßnahmenprogramms 2016 bis 2021 für den bayerischen Anteilam Flussgebiet Rhein mit Zusatzmaßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 WHG
Normen
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)
- Art. 11
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 82 Maßnahmenprogramm