Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)

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Nach WHG § 82 Abs. 1 Satz 1 ist für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des WHG § 82 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WHG § 27 bis WHG § 31, WHG § 44 und WHG § 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen (WHG § 82 Abs. 1 Satz 2).

Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021

Normen

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)

  • Art. 11

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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