Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)
Version vom 6. September 2020, 13:49 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach WHG § 82 Abs. 1 Satz 1 ist für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des WHG § 82 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der WHG § 27 bis WHG § 31, WHG § 44 und WHG § 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen (WHG § 82 Abs. 1 Satz 2).