Untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt
Version vom 4. September 2020, 12:00 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder E…“)
Die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 2 Nr. 4.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 2 Nr. 4 Benutzungen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>