Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
Version vom 4. September 2020, 11:24 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer ist eine Gewässerbenutzung nach {{WHG 9}} Abs. 1 Nr. 4.<noinclude> == Normen== ==={{WHG}}=== *…“)
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 1 Nr. 4.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 1 Nr. 4 Benutzungen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>