Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
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Das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 1 Nr. 3.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Benutzungen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>