Wasserwirtschaftsamt
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Institutionen
Normen
- BayWG Art. 63 Abs. 3: Das LfU und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. 3Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten.