Gewässer
Version vom 31. August 2020, 16:41 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 für folgende Gewässer:
- oberirdische Gewässer,
- Küstengewässer,
- Grundwasser.
Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.