Wirksamkeit des Verwaltungsakts

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Ein Verwaltungsakt wird nach BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 Satz 1 gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird (BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 Satz 2).

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (BayVwVfG Art. 43 Abs. 2)

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. (BayVwVfG Art. 43 Abs. 3)

Normen