Gewässerrandstreifen
Version vom 4. August 2020, 15:24 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
- BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3