Wachstum und nachhaltige Erneuerung

Aus Kommunalwiki
Version vom 6. Juli 2020, 09:57 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigenErneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützendie Städte und Gemein…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigenErneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützendie Städte und Gemeinden bei der Bewälti-gung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels inGebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungenbetroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.(2)Die räumliche Festlegungkannals Stadtumbaugebiet nach §171b BauGB, Sanierungsgebiet nach §142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach §165 BauGB oder Erhaltungs-gebiet nach §172 Abs. 1 Nr. 1 BauGBerfolgen.(3)Die Fördermittel könneninsbesondereeingesetzt werden für:-städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs-und Wachstumsentwicklungen,-die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder-und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs-oder Militärbracheneinschließlich Nutzungsänderungen,-Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus, VV Städtebauförderung 2020Seite 11von 21-die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflä-chen,-die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,-die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes, -Maßnahmen der wassersensiblen Stadt-und Freiraumplanungundzur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,-den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigterGebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).