Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen

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Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020:

Normen

Grundgesetz (GG)

Verwaltungsvereinbarungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>