Städtebauförderungsmittel des Bundes
Version vom 6. Juli 2020, 09:01 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Auf der Grundlage von GG Art. 104b stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.
Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2020 Finanzhilfen von 790 Mio.Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:
- Lebendige Zentren: 300,000 Mio. Euro
- Sozialer Zusammenhalt: 200,000 Mio. Euro
- Wachstum und nachhaltige Erneuerung: 290,000 Mio. Euro
gesamt: 790,000 Mio. Euro<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 1</ref>
Normen
Grundgesetz (GG)
Verwaltungsvereinbarungen
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2012 (VV Städtebauförderung 2012)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>