Abstandsfläche
Version vom 16. Juni 2020, 08:41 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Rechtsprechung)
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 3). Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen nach BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück selbst liegen.
Normen
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 16.07.2007 - 1 CS 07.1340 = NVwZ-RR 2008, 84, BauR 2007, 1858: "1. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts wird der Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung wegen einer unzureichenden Würdigung seiner Interessen rechtswidrig ist, sondern durch jeden Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 BayBO. 2. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BayVGH, Urteil vom 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224: Zur Berechnung der Abstandsflächentiefe
Fußnoten
<references/>