Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt nach BauNVO § 19 Abs. 1 an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des BauNVO § 19 Absatzes 3 zulässig sind.
Zulässige Grundfläche ist der nach BauNVO § 19 Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (BauNVO § 19 Abs. 3)
Normen
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 181 f.
Presseberichte
- BR vom 08.03.2015 - Nach Klage gegen den Freistaat Wie viel Shopping auf der grünen Wiese?: "In einem oberfränkischen Gewerbegebiet hat der Freistaat ein riesiges Schuhgeschäft genehmigt. Nun fürchten die Gemeinden um ihre Innenstädte und verklagten den Freistaat. Es geht um Grundsätzliches: Wie viel Shopping auf der grünen Wiese ist gewünscht?"