Belichtung und Belüftung
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Belichtung und Belüftung sind in ausreichendem Maß gesichert, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad auch an den engsten Stellen an der Fassade des Nachbarn gewahrt ist; in diesen Fällen scheidet eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn aus<ref>(BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2289 - juris Rn 5)</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>