Au
Version vom 1. Juni 2020, 12:16 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 soll für den vorbeugenden Hochwasserschutz vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen Sorge getragen werden.
Normen
- BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7