Dienstaufwandsentschädigung

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Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält nach KWBG Art. 46 Abs. 1 für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Sie muss sich innerhalb der in KWBG Anlage 2 (zu Art. 46 Abs. 1) bestimmten Beträge halten. Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. Die nach Art. 48 Abs. 1 zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.

Stadt Burgkunstadt

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