Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister
Version vom 28. Mai 2020, 14:38 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.