Bescheinigung der Mitgliederzahl
Version vom 28. Mai 2020, 13:58 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (BGB § 72).