Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
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Die Vorschriften des BGB § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
Normen
- BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- BGB § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht