Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Version vom 28. Mai 2020, 13:39 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Vorschriften des BGB § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
Normen
- BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- BGB § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht