Beschwerde (Vereinsrecht)
Version vom 28. Mai 2020, 08:04 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.