Zuständigkeit für die Registereintragung
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Die Eintragung eines Vereins der in BGB § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (BGB § 55).
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtspflegergesetz
- RPflG § 3 Nr. 1a